Künstlersozialkasse
Mit dem dritten Gesetz zur Änderung des KSVG vom 12.06.2007 wurde den Trägern der Rentenversicherung die Aufgabe der Prüfung der Zahlung der Künstlersozialabgaben übertragen. Damit sind neben der Künstlersozialkasse nun auch die Rentenversicherer verpflichtet, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen.
Ab Juli 2007 beginnt die Rentenversicherung damit, an Arbeitgeber Erhebungsbögen zu versenden. Diese Erhebungsbögen müssen von den Arbeitgebern ordnungsgemäß ausgefüllt werden, insbesondere müssen Angaben zum Unternehmen und zur Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen gemacht werden.
Das Ergebnis der Prüfung wird dem Arbeitgeber sodann mitgeteilt. Können Sachverhalte nicht ausreichend geklärt werden, erfolgt eine Überprüfung vor Ort. Unternehmen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, werden weiterhin von der Künstlersozialkasse geprüft.
Problematisch ist, dass viele Arbeitgeber oder Auftraggeber gar nicht wissen, dass sie beitragspflichtig sind. Dies ist ein fataler Irrtum:
Jeder Auftraggeber und jeder Arbeitgeber, der nicht nur gelegentlich selbständigen Künstlern Aufträge erteilt, ist beitragspflichtig.
Die steuerlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass gegebenenfalls Künstlersozialabgaben gezahlt werden müssen.
Viele Unternehmer lassen beispielsweise ihre Website von einem Webdesigner pflegen oder erteilen regelmäßig Aufträge an Grafiker und Journalisten. Sie alle sind zur Zahlung von Beiträgen an die Künstlersozialkasse verpflichtet.
Wann das Merkmal "nicht nur gelegentlich" erfüllt ist, wird im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Es wird als nicht nur gelegentlich angesehen, wenn die Beauftragung mit gewisser Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgt.
Bei Eigenwerbern, also Unternehmern, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, reicht eine Beauftragung einmal im Jahr aus. Gehen die Zeitintervalle über ein Jahr hinaus, weil zur Abwicklung des Projekts mehr als ein Jahr benötigt wird, wird ebenfalls Abgabepflicht begründet.
Damit gehören praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen potenziell zu den Abgabepflichtigen nach dem KSVG.
Aufgrund der Generalklausel des § 24 II KSVG kann jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nach der gesetzlichen Definition trifft dies zu, wenn im Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Bei mehrtätigen Veranstaltungen ist jeder Veranstaltungstag gesondert zu werten. Hier ist kann allerdings nur Abgabepflicht eintreten, wenn das Unternehmen Einnahmen erzielen will. Beispielsweise durch Eintrittsgelder oder/und Verkauf von Speisen und Getränken.
Neben den Arbeitgebern müssen sich aber auch selbständige Künstler und Publizisten auf zusätzliche Kontrollen einstellen.
Bislang richtete sich der Beitrag an die Künstlersozialkasse vor allem nach Schätzungen der Einkünfte fürs Folgejahr. In Zukunft kann die Künstlersozialkasse aber auch Angaben zum tatsächlichen Einkommen in der Vergangenheit verlangen und die Beitragsbescheide entsprechend anpassen.
Die Erhebung der Künstlersozialabgabe kann dabei auch rückwirkend für die letzten 5 Kalenderjahre erfolgen. Einziger Trost: wer mehr Beitrag zahlt, erhält später auch mehr Rente.
Sollten Sie Rückfragen zu diesem oder anderen Themen haben, stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Daniela Herz und Herr Steuerberater Matthias Beßler jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
Download: kuenstlersozialkasse.pdf (56 KB)
Eine Information von:
Matthias Beßler, Steuerberater
In Ückerath 8-10, 41542 Dormagen, Fon 0049 2133 5020-0

