Pflicht zur Einreichung von Jahresabschlüssen für vergangene Geschäftsjahre

Auch die Einreichung von Jahresabschlüssen für vor dem 01.01.2006 begonnene Geschäftsjahre ist nach der Neuregelung der Publikationsverpflichtung vom 01.01.2007 weiterhin notwendig.

Das Registergericht ist berechtigt, wegen Nichteinreichen von Jahresabschlüssen für vor dem 01.01.2006 begonnene Geschäftsjahre Ordnungsgelder zu verhängen.

Das Amtsgericht hat in einem Fall gegen den Gesellschafter einer GmbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR wegen Nichtvorlage der Unterlagen zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 festgesetzt.

Eine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Geschäftsführers wurde vom zuständigen Landgericht Coburg (LG Coburg vom 23.10.2007 Az. 1 HK T 1/07) zurückgewiesen.

Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, stehen Ihnen Herr Steuerberater Matthias Beßler und Frau Rechtsanwältin Daniela Herz gerne zur Verfügung.

Download: jahresabschluss.pdf (52 KB)

Eine Information von:

Matthias Beßler, Steuerberater
In Ückerath 8-10, 41542 Dormagen, Fon 0049 2133 5020-0